(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1298 - 1301;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Allgemeines
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die - 1.1
- jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind,
- 1.2
- in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder
- 1.3
- eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen.
- 2.
- Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur
Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten: - 2.1
- Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen,
- 2.1.1
- die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit,
- 2.1.2
- die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse,
- 2.1.3
- die Änderung des Lichtraumprofils,
- 2.2
- die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m Bahnhofsgleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform,
- 2.3
- Aufrüstungen oder Erneuerungen an Zugbildungsanlagen oder Zuführungsgleisen zu Behandlungs- oder Abstellanlagen oder zu Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs, wenn mehr als 500 m Gleis oder mindestens vier Weichen in Lage oder Grundform geändert werden,
- 2.4
- die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken mit einer Überbaulänge von mindestens 15 m oder soweit die Erstellung oder die Erneuerung von Eisenbahnbrücken die bezüglich des Schwierigkeitsgrades der Honorarzone 4 oder 5 gemäß der Bundeseisenbahngebührenverordnung zugeordnet sind,
- 2.5
- die Änderung eines Eckwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 oder die Erstellung oder Erneuerung von Innenschalen von Eisenbahntunneln oder deren Notausgängen einschließlich Querschläge,
- 2.6
- die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen zur Stützung des Unterbaus von Gleisen, deren Höhe im Druckbereich mindestens 5 m beträgt,
- 2.7
- die Erstellung oder die Erneuerung von Stützbauwerken oder Trögen mit Verankerung zur Stützung des Unterbaus von Gleisen,
- 2.8
- die Erstellung oder die Erneuerung von Erdkörpern
- 2.8.1
- unterhalb von Gleisen mit einer Höhe von mindestens 5 m oder
- 2.8.2
- bei Strecken mit einer Streckengeschwindigkeit über 200 Kilometer pro Stunde oder
- 2.8.3
- wenn die geotechnische Untersuchung dieses Erdkörpers der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen ist,
- 2.9
- die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen in der Regel anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,
- 2.10
- die Erstellung von technisch gesicherten Bahnübergängen, welche über den reinen „1:1-Austausch“ hinausgehen,*