Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Eingangsformel Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung des Sondervermögens Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.
§ 2 Zweck des Sondervermögens Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
1.
Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen insbesondere in ländlichen Regionen,
2.
Förderungen von Investitionen in den weiteren Mobilfunkausbau (in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen),
3.
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Rücklagen Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
§ 6 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen
01 –
Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen und des weiteren Mobilfunkausbaus in den Grenzen der wettbewerblichen und regulatorischen Rahmenbedingungen,
02 –
Finanzhilfen an Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen.
(4) Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von