30 Prozent für die Titelgruppe 02 bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.
§ 7 Jahresrechnung Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.
§ 8 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
§ 9 Auflösung Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.
§ 10 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft.
Anlage 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2527)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens Digitale Infrastruktur (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2527)
Einnahmen | Soll 2018 in T€ | |
119 99 | Vermischte Verwaltungseinnahmen | |
129 01 | Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen | |
211 01 | Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG | 2 400 000 |
359 01 | Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau | |
359 02 | Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule |
Ausgaben | Soll 2018 in T€ | |
Tgr. 01 | Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen | |
Tgr. 02 | Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen | |
919 01 | Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau | 1 680 000 |
919 02 | Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule | 720 000 |