signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht. Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit einem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die Notarkammer handelnd ausweist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach § 78l Absatz 4 der Bundesnotarordnung.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen Störungen, können die Notarkammern die Bundesnotarkammer schriftlich beauftragen, einzelne Eintragungen für sie vorzunehmen.
(4) Stellt die Bundesnotarkammer den Aufsichtsbehörden für Eintragungen in das Notarverzeichnis eine Webanwendung zur Verfügung, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Bundesnotarkammer trägt die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs unverzüglich ein, nachdem sie dieses eingerichtet hat. Sie stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine Webanwendung zur Verfügung und nimmt die entsprechenden Eintragungen unverzüglich vor, nachdem ihr die Mitteilungen zugegangen sind.
§ 7 Berichtigungen Stellt die eintragende Stelle fest, dass ihre Eintragungen unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen oder zu vervollständigen. Für Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notarkammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Hat die eintragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen, hat sie hierzu Auskünfte einzuholen.
§ 8 Löschungen (1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notarverzeichnis.
(2) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2. Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5.
§ 9 Einsichtnahme (1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.
(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.
(4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange diese für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar.
(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist.