§ 10 Suchfunktion (1) Die Bundesnotarkammer hat die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. Die Urkundensuche soll es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amtspersonen oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu den Amtspersonen, die die Beurkundung vorgenommen haben, zu ermitteln.
(2) Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche zumindest anhand der folgenden Angaben zu den Amtspersonen zu ermöglichen:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Amtssitz und
4.
Kammerbezirk.
(3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
§ 11 Einsehbarkeit und Datensicherheit (1) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen
1.
dafür Sorge zu tragen, dass das Notarverzeichnis jederzeit einsehbar ist, und
2.
Vorkehrungen zu treffen, dass sie von Fehlfunktionen des Notarverzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt.
(2) Bei schwerwiegenden Fehlfunktionen hat die Bundesnotarkammer unverzüglich, bei anderen Fehlfunktionen zeitnah die erforderlichen Maßnahmen zu deren Behebung zu veranlassen.
(3) Stellt die Bundesnotarkammer Notarkammern oder Amtspersonen für von diesen vorzunehmende Eintragungen oder Mitteilungen Webanwendungen zur Verfügung, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auf diese nur durch ein sicheres Verfahren mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln zugegriffen werden kann.

Teil 2. Besonderes elektronisches Notarpostfach

§ 12 Besonderes elektronisches Notarpostfach (1) Das besondere elektronische Notarpostfach dient der elektronischen Kommunikation der Postfachinhaber mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Zudem dient es der Kommunikation der Postfachinhaber untereinander.
(2) Das besondere elektronische Notarpostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Stellen oder Personen dienen.
(3) Die Bundesnotarkammer hat den Inhabern eines besonderen elektronischen Notarpostfachs die elektronische Suche nach allen Stellen und Personen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bundesnotarkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. Sie kann diese Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.