7.
zu den steuerlichen Regelungen und zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
(4) Wird bei einem Altersversorgungssystem nach § 3 Absatz 3 Satz 2 dem Versorgungsanwärter eine Anlageoption zugewiesen, hat die Renteninformation darüber Angaben zu machen, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.
§ 5 Information der Versorgungsempfänger (1) Dem Versorgungsempfänger werden mindestens alle fünf Jahre die in § 234p Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Informationen übermittelt.
(2) Trägt der Versorgungsempfänger ein wesentliches Anlagerisiko, ist er jährlich zu informieren über
1.
die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie das Risikopotenzial, soweit der Versorgungempfänger das Anlagerisiko trägt, und
2.
die Kosten der Vermögensverwaltung sowie sonstige mit der Anlage verbundene Kosten.
§ 6 Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.
§ 7 Information auf Anfrage Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach
§ 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.
§ 8 Projektion der Altersversorgungsleistungen (1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen an die Versorgungsempfänger auswirken können.
(2) Die Renteninformation enthält die Projektion zum Elementarszenario nach Absatz 3 und
1.
die Projektion zu einem Ertragsszenario nach Absatz 4 oder
2.
die Projektion zu einem Szenario zum besten Schätzwert nach Absatz 5.
Die Altersversorgungsleistungen werden dabei unter der Voraussetzung bestimmt, dass das Versorgungsverhältnis bis zum Renteneintrittsalter unverändert fortgeführt wird. Beitragsanpassungen, die der durchführenden Einrichtung bereits bekannt sind, werden berücksichtigt. In den Projektionen nach Satz 1 sind die gleichen Annahmen zu treffen, soweit sich aus den Szenarien keine Unterschiede ergeben. Die Projektionen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallen, wenn sich in verschiedenen Szenarien keine anderen Werte als im Elementarszenario ergeben können. In die Renteninformation ist zusätzlich die Projektion der Altersversorgungsleistungen im Elementarszenario unter der Voraussetzung eines beitragsfrei gestellten Versorgungsverhältnisses aufzunehmen.
(3) Im Elementarszenario werden der Projektion der Altersversorgungsleistungen die Garantien des Altersversorgungssystems zugrunde gelegt. Soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Projektion