§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.
§ 18 Elektronische Signatur Die eID-​Karte kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 5. eID-Karte-Register

§ 19 eID-​Karte-Register (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-​Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-​Karten (eID-​Karte-Register).
(2) Die Daten des eID-​Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-​Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
(3) Das eID-​Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die örtlich zuständige eID-​Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-​Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.
(4) Personenbezogene Daten im eID-​Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-​Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-​Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-​Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 19a Verwendung von im eID-​Karte-Register gespeicherten Daten eID-​Karte-Behörden dürfen anderen eID-​Karte-Behörden im automatisierten Verfahren Daten des eID-​Karte-Registers übermitteln oder Daten aus eID-​Karte-Registern, die in Zuständigkeit anderer eID-​Karte-Behörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist.