(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-​Karte ausgestellt wurde.
(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.
§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-​Karte besitzen.
(2) Die eID-​Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip (1) Die eID-​Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
(2) Jede eID-​Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(3) Die eID-​Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
1.
Familienname und Vornamen und
2.
Tag und Ort der Geburt.
(4) Die eID-​Karte besitzt ein elektronisches Speicher-​ und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Ordensname, Künstlername,
8.
Dokumentenart und
9.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher-​ und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.
(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
§ 5 Gültigkeitsdauer (1) Die eID-​Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-​Karte kann eine neue eID-​Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
§ 6 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-​Karte betreffen, sind:
1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,