(10) Karteninhaber ist die Person, für die die eID-Karte ausgestellt wurde.
(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.
§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- 1.
- den Kartenhersteller,
- 2.
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
- 3.
- den Sperrlistenbetreiber
§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
(2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
- 1.
- Familienname und Vornamen und
- 2.
- Tag und Ort der Geburt.
(4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden,
- 6.
- Staatsangehörigkeit,
- 7.
- Ordensname, Künstlername,
- 8.
- Dokumentenart und
- 9.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer.
(5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
§ 5 Gültigkeitsdauer (1) Die eID-Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der Gültigkeit einer eID-Karte kann eine neue eID-Karte beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
§ 6 Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
- 1.
- in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,