- oder Teilzeit oder
- 2.
- durch lebenslanges Lernen.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
§ 57 Anpassungsmaßnahmen (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59 durchzuführen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden können.
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
- 1.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
- a)
- in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und
- b)
- eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht automatisch anerkannt wird,
- 2.
- einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der
- a)
- in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist und
- b)
- nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung erworben worden ist,
- 3.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
- a)
- der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist,
- b)
- der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, und
- c)
- dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,
- 4.
- Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und
- c)
- von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Hebam‑