tragsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
die Verpflichtung, dass die studierende Person für die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat,
2.
Vertragsstrafen,
3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

Teil 4. Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung (1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
1.
nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
2.
nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.

Abschnitt 2. Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
1.
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
2.
den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und