ständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-​Informationssystem zu verwenden.
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-​ unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a)
Namen und Vornamen,
b)
Geburtsdatum,
c)
Geburtsort und
2.
den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat.
(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststel‑
lung. Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-​Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf partiell oder vollständig aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“, ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist, folgende Informationen anzufordern:
1.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
2.
Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.