- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen, Namenszusatz,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 5.
- Anschrift.
(5) Die Erhebungsbeauftragten sind verpflichtet, alle Unterlagen, die sie in Ausführung ihrer Tätigkeit erhaltenen haben, unverzüglich den Erhebungsstellen auszuhändigen, sobald sie die Unterlagen nicht mehr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
Abschnitt 4. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
§ 21 Mehrfachfallprüfung (1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.
(2) Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.
(3) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.
(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
§ 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung (1) Zur Prüfung der Qualität der in der Haushaltsstichprobe und den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen ermittelten Einwohnerzahl sind repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen. Auswahleinheiten sind die nach § 12 ausgewählten Anschriften und die nach § 14 erfassten Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen. Es ist ein Auswahlsatz von höchstens 4 Prozent der an den nach § 12 ausgewählten Anschriften und den nach § 14 erfassten Wohnheime wohnenden Personen zugrunde zu legen.
(2) Zu den nach Absatz 1 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person Daten zu den folgenden Merkmalen erhoben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Wohnungsstatus,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- c)
- Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude.