Abschnitt 5. Auskunftspflicht

§ 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen. § 11a des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt. Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen.
(2) Soweit in diesem Gesetz eine Auskunftspflicht über Daten anderer Personen angeordnet ist, erstreckt sich diese nur auf Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind.
§ 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung (1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.
(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.
(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.
§ 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen.
(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.