(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die für sie erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, soweit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt haben.
§ 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.
(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den
Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.

Abschnitt 6. Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.
§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:
1.
die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;