- Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.
(2) Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.
(3) Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.
(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(5) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.
Abschnitt 2. Erhebungen
Unterabschnitt 1. Bevölkerungszählung
§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung (1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
(2) Zur Bevölkerung zählen
- 1.
- die Einwohner der Gemeinden und
- 2.
- die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.
(3) Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.
§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung (1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.