- 4.
- es sich um Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die die internationale Organisation für ihren amtlichen Gebrauch in Anspruch genommen hat,
- 5.
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 6.
- die Steuer gezahlt wurde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die von einer internationalen Organisation nach § 13b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die internationale Organisation das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den eine internationale Organisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.
(3) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 und 2 werden in dem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zu schließenden
Sitzabkommen festgelegt.
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen Zwecke die im Kaufpreis enthaltene Energiesteuer für Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl und Erdgas sowie die im Kaufpreis enthaltende Stromsteuer für elektrischen Strom von der Bundesfinanzverwaltung vergütet werden, wenn
- 1.
- die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat;
- 2.
- die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Energie- oder Stromsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind;
- 3.
- der Steuerbetrag je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt und
- 4.
- die Steuer gezahlt wurde.
(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine internationale Organisation im Sinne des § 3 für ihre amtlichen