Beschäftigungsbeginns. Andernfalls finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin Anwendung. Wird das Einverständnis später erklärt, finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Folgemonat der Einverständniserklärung keine Anwendung mehr. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung abgegeben wird. Die Erklärung ist unwiderruflich. Für Bedienstete, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bereits bei der internationalen Organisation beschäftigt sind, ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreimonatsfrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung beginnt.
(4) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 3 gehen die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
(5) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der internationalen Organisation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der internationalen Organisation an diese auszuzahlen. Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.
(6) Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung, zur sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach dem Recht der
Arbeitsförderung, die für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet worden sind, werden nicht erstattet.
(7) Die für einzelne internationale Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen gehen den Absätzen 1 bis 6 vor.
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte (1) Unmittelbare Angehörige eines Bediensteten einer internationalen Organisation haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Für volljährige Kinder gilt dies nur insoweit, als durch eine eventuelle berufliche Tätigkeit keine wirtschaftliche Selbständigkeit oder Auflösung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bedingt ist.
(2) Die Erteilung von Visa für Hausangestellte eines Bediensteten einer internationalen Organisation richtet sich nach europäischem und nationalem Recht. Sie erhalten einen Ausweis im Sinne von § 18 Absatz 2, der sie zum Aufenthalt und zur Aufnahme der Beschäftigung als Hausangestellte berechtigt. Für die Dauer ihrer Beschäftigung als Hausangestellte sind sie vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung im Haushalt des Bediensteten bei der internationalen Organisation über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Bedienstete der internationalen Organisation und ihre unmittelbaren Angehörigen nach dem Ausscheiden des Bediensteten aus dem aktiven Dienst bei der internationalen Organisation nach einer