Interesse ihrer Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die zur Vertretung der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 befugte Person ist berechtigt und verpflichtet, die einer teilnehmenden Person gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung der zur rechtlichen Vertretung befugten Person verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen der Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 aufgehoben werden kann.
(3) Absatz 1 gilt für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die Inhaber eines von einer deutschen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind, nur hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch eine teilnehmende Person im Fall von Schäden, die durch ein Motorfahrzeug verursacht wurden, das einer teilnehmenden Person gehört oder von ihr gesteuert wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für solche teilnehmenden Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind.

Teil 3. Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1. Internationale Institutionen

§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung (1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
1.
ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
2.
sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
3.
sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
4.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.