§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (1) Einer internationalen Institution, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. Den Bediensteten einer internationalen Institution können die in den §§ 16 bis 21 sowie in den §§ 23 und 24 vorgesehenen und den Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 die in § 22 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen gemäß § 11 und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nur gewährt, wenn sich die internationale Institution überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Institution im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Institution in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Der internationalen Institution können darüber hinaus die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden gemäß
- 1.
- § 10, sofern die internationale Institution über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt oder, im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass in einem bindenden rechtlichen Instrument die Einrichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Institution geregelt werden,
- 2.
- den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert, unter den Grenzen und Bedingungen, die in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedern oder dem Sitzabkommen festgelegt sind und vorbehaltlich einer im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung zu den in den §§ 12 bis 14 genannten Rechtsbereichen.
Kapitel 2. Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung (1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- die Initiative zur Gründung der Organisation mit Beteiligung von Staaten, staatlichen Stellen oder internationalen Organisationen erfolgte;
- 2.
- zu den Mitgliedern der Organisation Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen gehören, die öffentliche Aufgaben erfüllen;
- 3.
- sie in der Lage ist, auf Grund ihrer Statuten einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 4.
- die beteiligten Staaten, internationale oder öffentlich-rechtliche Organisationen oder Einrichtungen über die entscheidende Mehrheit der Stimmen bei der Willensbildung der Organisation verfügen und an der Finanzierung substantiell beteiligt sind;
- 5.
- sie in mindestens zwei Staaten tätig ist und
- 6.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht und der