Erfüllung einer überstaatlichen Aufgabe zur Erreichung eines Gemeinwohlzieles der internationalen Staatengemeinschaft dient.
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (1) Einer quasizwischenstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Für die Organisation ergeben sich steuerliche Vergünstigungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Organisation im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(3) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 2 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der quasizwischenstaatlichen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden.
(4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine quasizwischenstaatliche Organisation, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt, dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.

Kapitel 3. Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung (1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
1.
sie für die Erfüllung von Aufgaben, die in der Regel einer internationalen Organisation, einer internationalen Institution oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren internationalen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in Deutschland oder mit Staaten zusammenarbeitet;
2.
sie im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist;
3.
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen steht.
(2) Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung