Rechtspersönlichkeit zu. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen (1) Einer sonstigen internationalen Einrichtung, die ihren Hauptsitz oder einen Zweigsitz in Deutschland nimmt, können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 6 bis 9 und 15 gewährt werden. Den Bediensteten einer sonstigen internationalen Einrichtung können Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gemäß den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ist neben den internationalen Gepflogenheiten und der Bedeutung der Aufgabe der Einrichtung im Rahmen der internationalen Beziehungen das außenpolitische Interesse an der Präsenz der Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Es können darüber hinaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen mit Ausnahme steuerlicher Privilegien Vertretern der Mitglieder im Sinne des § 2 Nummer 7 gemäß § 22 und Bediensteten der sonstigen internationalen Organisation, die von staatlichen Mitgliedern entsandt worden sind, gemäß § 23 gewährt werden. Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.
(3) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden findet § 18 entsprechende Anwendung auf eine sonstige internationale Einrichtung, wobei dies für § 18 Absatz 2 mit der Maßgabe gilt,
dass die Ausstellung eines Ausweises erst erfolgt, wenn eine Krankenvollversicherung nachgewiesen wurde.

Teil 4. Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen (1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, unbeschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde, auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt werden, wenn
1.
die Organisation nach deutschem Recht als rechtsfähig anerkannt wird;
2.
die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist und sich in mindestens drei Staaten auswirkt;
3.
der Organisation allein oder nebeneinander angehören:
a)
Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte, die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deutsche Staatsangehörige sind, sondern zu einem wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten aus mehreren Staaten besitzen,
b)
juristische Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind;
4.
die Organisation keiner staatlichen Weisung unterliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der