Personen oder Gruppen von außen oder durch Unruhen in der unmittelbaren Umgebung des Sitzgeländes beeinträchtigt wird. Die zuständigen Behörden stellen für das Sitzgelände den gegebenenfalls erforderlichen angemessenen Schutz zur Verfügung.
(2) Auf Ersuchen des Leiters der internationalen Organisation stellen die zuständigen Behörden bei Erfordernis Polizeikräfte zur Wahrung von Recht und Ordnung auf dem Sitzgelände oder in seiner unmittelbaren Umgebung sowie zur Entfernung von Personen vom Sitzgelände bereit.
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte (1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die internationale Organisation ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Das Vermögen und die Guthaben der internationalen Organisation sind von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen oder Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.
(3) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann die internationale Organisation
1.
Mittel, Gold oder begebbare Wertpapiere jeder Art besitzen und verwenden, Konten in jeder Währung unterhalten und verwalten sowie alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln,
2.
ihre Mittel, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des Gaststaates frei an eine andere Organisation transferieren.
§ 11 Befreiung von direkten Steuern Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere
1.
Körperschaftsteuer,
2.
Gewerbesteuer,
3.
Vermögensteuer,
4.
Erbschaftsteuer,
5.
Grundsteuer,
6.
Grunderwerbsteuer und
7.
Kraftfahrzeugsteuer.
Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer (1) Die Umsatzsteuer wird einer internationalen Organisation im Sinne dieses Gesetzes vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet, wenn
1.
die internationale Organisation ihren Sitz in Deutschland hat,
2.
die Grenzen und Bedingungen für eine Vergütung der Umsatzsteuer an die internationale Organisation in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt und diese erfüllt sind,
3.
es sich um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer handelt, die der Organisation in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen wurde,