und die Wahl möglichst klimaschonender Verkehrsmittel erreicht werden. Dabei ist auf die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen zu achten. Bei Verwaltungshandeln des Bundes im Ausland, wie etwa der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden des Bundes, sind lokale Vorschriften und technische Standards sowie Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Bund wirkt in den unter seiner Aufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in seinen Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in seinem Eigentum befindenden juristischen Personen des Privatrechts darauf hin, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit klimaneutral organisieren.
(4) Die Bundesregierung führt mit den Ländern einen Erfahrungsaustausch durch, um die Länder bei der Prüfung und im Falle der Erstellung von Regelungen, die mit den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, für ihren Verantwortungsbereich zu unterstützen.
Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
Sektoren | Beschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Formats – CRF) | Quellkategorie CRF | |
1. | Energiewirtschaft | Verbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft; | 1.A.1 |
Pipelinetransport (übriger Transport); | 1.A.3.e | ||
Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen | 1.B | ||
2. | Industrie | Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft; | 1.A.2 |
Industrieprozesse und Produktverwendung; | 2 | ||
CO-Transport und -Lagerung | 1.C | ||
3. | Gebäude | Verbrennung von Brennstoffen in: | |
Handel und Behörden; | 1.A.4.a | ||
Haushalten. | 1.A.4.b | ||
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen) | 1.A.5 | ||
4. | Verkehr | Transport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport | 1.A.3.a; 1.A.3.b; 1.A.3.c; 1.A.3.d |
5. | Landwirtschaft | Landwirtschaft; | 3 |
Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei | 1.A.4.c | ||
6. | Abfallwirtschaft und Sonstiges | Abfall und Abwasser; | 5 |
Sonstige | 6 | ||
7. | Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft | Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien | 4 |