reich gewerblich tätig sind. Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
1.
die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,
2.
die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und
3.
die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.
§ 3 Anwendungsregelungen Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden (Fundstelle: BGBl. I 2021, 1782)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-​Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.




lfd. NummerBauteilHöchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten U in W/(m K) bzw. der
max. Wärmeleitfähigkeit
λ in W/(m K)
1.1Außenwand0,20
1.2Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk
λ 0,035
1.3Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
0,45
1.4Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen)
0,65
1.5Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume0,25
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen (Fundstelle: BGBl. I 2021, 1783)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-​Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen be‑