Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen nach § 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss
- a)
- von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
- b)
- von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
- 2.
- „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Ausschreibung.
§ 3 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei Innovationsausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29, 33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1
tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes regelt, anzuwenden.
§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.
§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen (1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.
(2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss
- 1.
- für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- 2.
- die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,
- 3.
- eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,
- 4.
- die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind.