Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.
(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.
(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
§ 7 (weggefallen)
§ 8 Zahlungen (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinationen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung erhalten haben, haben für den in diesen Anlagen oder Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes.
(2) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtungen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.
(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt
die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
(4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach Anlage 1 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anlagenkombination mindestens eine Windenergieanlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahresmarktwert für Windenergie an Land nach Nummer 4.3.2 der Anlage 1 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes zu verwenden.
§ 9 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion negativ ist, auf null.
§ 10 Höchstwert (1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 11 Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung (1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.