c)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
5.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
a)
Rücknahme,
b)
Widerruf,
c)
Zeitablauf,
d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
e)
anderweitige Aufhebung oder
f)
auf andere Weise,
6.
die Waffenbehörde
a)
Beschränkungen erlässt,
b)
Nebenbestimmungen erlässt oder
c)
Anordnungen erlässt,
7.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
8.
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
9.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters (1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
a)
Nachname,
b)
frühere Namen,
c)
Geburtsname,
d)
Vornamen,
e)
Doktorgrad,
f)
Geburtsdatum und Geburtsort,
g)
Geschlecht,
h)
jede Staatsangehörigkeit,
i)
Todesdatum sowie
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
a)
Namen oder Firma,
b)
frühere Namen oder Firma,
c)
Anschrift und
d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
a)
Herstellerbezeichnung,
b)
Modellbezeichnung,
c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
d)
Seriennummer,
e)
Jahr der Fertigstellung,
f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
h)
Art der Waffe,
5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),