- c)
- ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 5.
- die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
- a)
- Rücknahme,
- b)
- Widerruf,
- c)
- Zeitablauf,
- d)
- Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
- e)
- anderweitige Aufhebung oder
- f)
- auf andere Weise,
- 6.
- die Waffenbehörde
- a)
- Beschränkungen erlässt,
- b)
- Nebenbestimmungen erlässt oder
- c)
- Anordnungen erlässt,
- 7.
- gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
- 8.
- der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
- 9.
- die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters (1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
- 1.
- der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
- 2.
- zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
- a)
- Nachname,
- b)
- frühere Namen,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vornamen,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- g)
- Geschlecht,
- h)
- jede Staatsangehörigkeit,
- i)
- Todesdatum sowie
- j)
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
- 3.
- zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
- a)
- Namen oder Firma,
- b)
- frühere Namen oder Firma,
- c)
- Anschrift und
- d)
- bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
- 4.
- zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
- a)
- Herstellerbezeichnung,
- b)
- Modellbezeichnung,
- c)
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
- Seriennummer,
- e)
- Jahr der Fertigstellung,
- f)
- Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- g)
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
- h)
- Art der Waffe,
- 5.
- zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),