- 6.
- die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
- 7.
- Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
- a)
- Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
- b)
- mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
- c)
- eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
- d)
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
- 1.
- die Bezeichnung der Waffenbehörde,
- 2.
- die Anschrift der Waffenbehörde sowie
- 3.
- das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.
§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern (1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für
- 1.
- Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,
- 2.
- die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,
- 3.
- die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,
- 4.
- die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.
(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.
(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.
(4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.