sowie zu Steinbrüchen, Kiesgruben und sonstigen der Nutzung des geologischen Untergrunds dienenden Betrieben, im städtischen Bereich auch zu Baugruben, und die Inaugenscheinnahme der bei den geologischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit der für die Sicherheit zuständigen Aufsichtsperson des Betriebs innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit offen. Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragen Personen sind befugt, Betriebs- und Geschäftsräume an Standorten geologischer Untersuchungen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter zugestimmt hat. Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Betroffenen auf ihre Kosten eigene geologische Untersuchungen bei geologischen Untersuchungen Dritter vornehmen.
(3) Die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von geologischen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2, die den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, hat die zuständige Behörde dem Grundstückseigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchung schriftlich, elektronisch oder, wenn mehr als zehn Grundstücke betroffen sind, durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Untersuchung stattfindet, bekannt zu geben.
(4) Geologische Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind unzulässig, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar, insbesondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf einer betroffenen Person unvereinbar sind. Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme eines Grundstücks entgegenstehen, hat sich
die für die staatliche geologische Landesaufnahme zuständige Behörde mit der für die öffentlich-rechtliche Beschränkung zuständigen Behörde vor der Inanspruchnahme ins Benehmen zu setzen.
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung (1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass
- 1.
- die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder
- 2.
- der Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Wiederherstellung für ihn nicht von Interesse ist.
(2) Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn
- 1.
- der Vermögensnachteil durch die Wiederherstellung des Ausgangszustands oder durch eine davon abweichende Wiederherstellung nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden ist,
- 2.
- die Wiederherstellung des Ausgangszustands ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar ist oder