- 3.
- der Ausgangszustand wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht wiederhergestellt worden ist.
(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.
Kapitel 3. Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1. Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze. Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:
- 1.
- die Bezeichnung und den Zweck der geologischen Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift der anzeigenden Person sowie der Person, die die Untersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,
- 2.
- die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der geologischen Untersuchung,
- 3.
- bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen wie geologischen Kartierungen und geophysikalischen oder geochemischen Messungen: die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte,
- 4.
- bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf, die geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognostizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrlochmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben,
- 5.
- bei geologischen Untersuchungen wie der Aufnahme von geologischen Aufschlüssen, dem Anlegen von Schürfen oder der Beprobung von Bergbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die Art der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls die Art des Aufschlussverfahrens und, soweit möglich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Gesteins- und Bodenproben und