derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,
6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
(2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde (1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:
1.
die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien und vergleichbaren Produkte,
2.
die im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten räumlichen Modelle einschließlich ihrer Dokumentation,
3.
die Daten zu der Art, der Qualität und der Menge von Rohstoffvorkommen (Vorratsberechnung) und die Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Rohstoffs sowie
4.
die Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.
Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Behörden und Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 die Bewertungsdaten nach Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.