(3) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.

Kapitel 4. Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1. Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1. Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang (1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit. Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde
haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung (1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den Zugang öffentlich bereit.
(2) Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt. Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.