Dritter. § 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen.
(5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet.
(7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach Absatz 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die
Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat. Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten (1) Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass
- 1.
- nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie
- 2.
- nachgeforderte nichtstaatliche Fachdaten nach § 12 entgegen § 28 öffentlich bereitgestellt werden.