erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Die zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur Verfügung.
(4) Die zuständige Behörde gewährleistet die Sicherung geologischer Daten, die nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls nach den Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes.
(5) Die zuständige Behörde löscht den Teil der Nachweisdaten, der den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person enthält, sobald dieser Teil für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist und wenn der Name und die Anschrift nicht gleichlautend sind mit dem Namen und der Anschrift einer anzeigenden Firma. Die zuständige Behörde löscht personenbezogene Daten, insbesondere den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person, die mit geologischen Daten verbunden sind, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Für die Löschung von Eigennamen in geologischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter (1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme gemäß § 5 Absatz 1 an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nach vorheriger
rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke mit Ausnahme der in erkennbarem Wohnzusammenhang stehenden Teile dieser Grundstücke (Wohngrundstücke) zu betreten und die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen. Zur Verhütung gemeiner Gefahren sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen vorzunehmen; die gemeine Gefahr ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu belegen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken jederzeit zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen; die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von der zuständigen Behörde nachträglich schriftlich zu belegen. Die für die geologischen Untersuchungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Geräte dürfen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Uhrzeiten betrieben werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt. Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 oder 3 nicht vor, so dürfen Grundstücke nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. Wohn-, Betriebs- und Geschäftsgebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. Landesrechtliche Betretensrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt.
(2) Der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen steht zum Zweck der geologischen Landesaufnahme der Zutritt zu allen Standorten geologischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und Einrichtungen für Bohrungen