1.
4,5 in der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021,
2.
vier in der Ausschreibung für das Zieldatum 2022,
3.
3,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2023,
4.
drei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2024,
5.
2,5 in der Ausschreibung für das Zieldatum 2025 und
6.
zwei in der Ausschreibung für das Zieldatum 2026.
Sofern für eine Steinkohleanlage eine modifizierte Kennziffer ermittelt wurde, ersetzt die modifizierte Kennziffer die nach Absatz 3 für diese Steinkohleanlage ermittelte Kennziffer.
(6) Soweit eine Berechnung des Netzfaktors nach Absatz 5 erfolgt, veröffentlicht die Bundesnetzagentur den Netzfaktor für jede Ausschreibung, für die ein Netzfaktor anzuwenden ist. Die Veröffentlichung erfolgt jeweils mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.
(7) Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote entsprechend der Kennziffer nach Absatz 3 und, mit Ausnahme der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020, der modifizierten Kennziffer nach Absatz 5 gemeinsam in aufsteigender Reihenfolge. Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihenfolge. Sind die Kennziffern und die Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(8) Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge nach Absatz 7 beginnend mit der niedrigsten Kennziffer allen Geboten im Umfang ihrer Gebotsmenge einen Zuschlag nach § 21, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten wird. Das Gebot, durch dessen Bezuschlagung das Ausschreibungsvolumen erstmals erreicht
oder überschritten wird, wird noch bezuschlagt. Den übrigen Geboten wird kein Zuschlag erteilt. Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Steinkohlezuschlag. Der Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags bestimmt sich in der Höhe nach dem Gebotswert unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19 multipliziert mit der jeweiligen Gebotsmenge.
§ 19 Höchstpreis (1) Der Höchstpreis in den Ausschreibungen ist
1.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 165 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
2.
im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
3.
für das Zieldatum 2022 155 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
4.
für das Zieldatum 2023 116 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
5.
für das Zieldatum 2024 107 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
6.
für das Zieldatum 2025 98 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung und
7.
für das Zieldatum 2026 89 000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung.
(2) Der Bieter darf in seinem Gebot zu dem jeweiligen Gebotstermin höchstens den Höchstpreis nach Absatz 1 bieten. Gibt ein Bieter einen Gebotswert über dem Höchstpreis ab, gilt der Höchstpreis als der abgegebene Gebotswert.