§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung (1) Soweit in einer Ausschreibung die Summe der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt (Unterzeichnung der Ausschreibung), erteilt die Bundesnetzagentur jedem nach § 18 Absatz 1 zugelassenen Gebot einen Zuschlag in Höhe des Gebotswerts unter Berücksichtigung des Höchstpreises nach § 19.
(2) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die in einer Ausschreibung nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für die jeweils folgende Ausschreibung. Soweit die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 unterzeichnet ist, berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nicht bezuschlagten Mengen des Ausschreibungsvolumens bei der Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 indem sie die nicht bezuschlagten Mengen auf das Ausschreibungsvolumen von 1,5 Gigawatt nach § 6 Absatz 3 addiert.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist bei einer Unterzeichnung der Ausschreibung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2024 für die Differenz aus dem Ausschreibungsvolumen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote die gesetzliche Reduzierung entsprechend der Bestimmungen nach Teil 4 anzuwenden.
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge (1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden Die Bundesnetzagentur unterrichtet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Erteilung eines Zuschlags für die jeweilige Steinkohleanlage. Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge Die Bundesnetzagentur gibt das Ergebnis der Ausschreibung mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
- 2.
- den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,