Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolumens
ml
bis 506
50 bis 100 3
100 bis 2003
200 bis 300 6
300 bis 5002
500 bis 1 00010
1 000 bis 5 0001
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 37 Herstellerzeichen (1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,
1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder
2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,
wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.
(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

Abschnitt 10. Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung

§ 38 Lesbarkeit und Schriftgröße (1) Wer eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss die Fertigpackung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar kennzeichnen.
(2) Die Zahlenangaben der Nennfüllmenge müssen, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, mindestens folgende Schriftgrößen haben:
Nennfüllmenge in g oder mlSchriftgröße in mm
5 bis 502
mehr als 50 bis 2003
mehr als 200 bis 1 0004
mehr als 1 0006