(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-
- 1.
- mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und
- 2.
- sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
- 1.
- das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
- 2.
- das Herstellerzeichen nach § 37 und
- 3.
- das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
(4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
- 1.
- das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder
- 2.
- den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
- 1.
- am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,
- 2.
- ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,
Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml 20 21,5 25 27 30 32,5 40 42,5 - 3.
- ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und
- 4.
- sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.
§ 36 Genauigkeitsanforderungen (1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
- 1.
- den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
- 2.
- die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: