(27) Gleichwohl sollte sich ein solcher frühzeitiger Eingriff darauf beschränken, nur die Verpflichtungen aufzuerlegen, die erforderlich und geeignet sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Dienste bestreitbar bleiben, und um der ermittelten Gefahr unlauterer Bedingungen und Praktiken vorzubeugen. Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass die betreffenden Betreiber zentraler Plattformdienste hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen (z. B. Verpflichtungen, die der unlauteren Übertragung von Marktmacht vorbeugen) und Verpflichtungen, die Anbieterwechsel und Multi-Homing erleichtern, sind gezielter auf diesen Zweck ausgerichtet. Im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission zudem nur jene Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen der Verordnung auswählen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und sie sollte regelmäßig überprüfen, ob diese Verpflichtungen aufrechterhalten, aufgehoben oder angepasst werden sollten.
(28) Dies sollte der Kommission die Möglichkeit bieten, rechtzeitig und wirksam einzugreifen, wobei die Verhältnismäßigkeit der in Betracht gezogenen Maßnahmen umfassend gewahrt würde. Ferner sollte es das Vertrauen der aktuellen oder potenziellen Marktteilnehmer in die Fairness und Bestreitbarkeit der betreffenden Dienste stärken.
(29) Benannte Gatekeeper sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf jeden in dem relevanten Benennungsbeschluss aufgeführten zentralen Plattformdienst einhalten. Im Rahmen der verbindlichen Vorschriften sollte eine etwaige Konglomeratsposition von Gatekeepern berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission Gatekeepern
nach einem Regulierungsdialog per Beschluss auferlegen kann, so konzipiert sein, dass sie möglichst große Wirkung entfalten. Sie sollten den Merkmalen zentraler Plattformdienste sowie etwaigen Umgehungsrisiken Rechnung tragen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den grundlegenden Rechten sowohl der betreffenden Unternehmen als auch Dritter im Einklang stehen.
(30) Angesichts der komplexen und sich rasch wandelnden Technologien zentraler Plattformdienste muss der Status von Gatekeepern – auch der Unternehmen, die voraussichtlich in naher Zukunft hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine dauerhafte und gefestigte Position erlangen werden – regelmäßig überprüft werden. Um allen Marktteilnehmern einschließlich der Gatekeeper die erforderliche Rechtssicherheit bezüglich der anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen zu bieten, müssen diese regelmäßigen Überprüfungen zeitlich begrenzt sein. Außerdem ist es wichtig, solche Überprüfungen regelmäßig, und zwar mindestens alle zwei Jahre, durchzuführen.
(31) Die Gatekeeper sollten der Kommission alle geplanten und durchgeführten Übernahmen anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder anderer Dienste im digitalen Sektor mitteilen, damit der Gatekeeper-Status wirksam überprüft und die Liste der zentralen Plattformdienste eines Gatekeepers angepasst werden können. Solche Informationen sollten nicht nur der oben genannten Überprüfung des Status einzelner Gatekeeper dienen. Sie sind auch für die Beobachtung breiterer Bestreitbarkeitstendenzen im digitalen Sektor sehr wichtig und können deshalb im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktuntersuchungen berücksichtigt werden.