- es mehr als einen Darlehensnehmer in Bezug auf die jeweils erfasste Wohnimmobilienfinanzierung und wurde einem oder mehreren dieser Darlehensnehmer zuvor ein Darlehen für Wohnimmobilien ausgereicht, fällt keiner der Darlehensnehmer unter den Begriff Ersterwerber;
- 33.
- selbst genutztes Wohneigentum oder selbst genutzte Wohnimmobilie: jede Wohnimmobilie im Eigentum einer natürlichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Personen, deren Zweck in der Bereitstellung einer Unterkunft für ihren Eigentümer liegt;
- 34.
- zur Weitervermietung erworbenes Wohneigentum: Wohnimmobilien, die sich im Eigentum einer natürlichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Personen befinden und zur Vermietung vorgesehen sind;
- 35.
- Förderdarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien zur Finanzierung von Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne von § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist;
- 36.
- Fremdwährungsdarlehen: ein auf eine fremde Währung lautendes Darlehen für Wohnimmobilien, das zu dem Referenzkurs in Euro umzurechnen ist, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs);
- 37.
- Prolongation: Neufestlegung der wesentlichen Bedingungen eines Darlehens für Wohnimmobilien unter aktiver Mitwirkung des Darlehensnehmers;
- 38.
- Darlehensvergabe: der für Darlehensnehmer und Darlehensgeber verbindliche Abschluss eines Vertrags über ein Darlehen für Wohnimmobilien;
- 39.
- Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung mindestens eines Darlehensnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeits‑
- losigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Darlehensnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gerichtet ist.
§ 3 Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank (1) Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen anfordern. Diese Datenanforderung kann sich nur auf solche Datenattribute beziehen, die in § 4 Absatz 1 ausdrücklich benannt sind. Die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) kann nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
(2) Zusammen mit der Anforderung kann die Deutsche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwenden sind. Sieht die Anforderung der Deutschen Bundesbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden.
(3) Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungspflichtigen kann eine einmalige oder eine wiederkehrende Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank vorsehen. Im Falle einer einmaligen Datenanforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind,