(2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.
(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:
1.
Gesamtumsätze oder -​einnahmen,
2.
Gesamtzahl der tätigen Personen,
3.
Summe der Bruttolöhne und -​gehälter sowie
4.
gesamte Investitionen.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
1.
jährlich für die Wirtschaftszweige
a)
des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
b)
des Abschnitts J, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
c)
des Abschnitts J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
d)
des Abschnitts M, Gruppe 73.1 – Werbung,
e)
des Abschnitts N, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
2.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige
a)
des Abschnitts M, Gruppe 71.1 – Architektur-​ und Ingenieurbüros,
b)
des Abschnitts M, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
c)
des Abschnitts M, Gruppe 73.2 – Markt-​ und Meinungsforschung;
3.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige
a)
des Abschnitts M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
b)
des Abschnitts M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
c)
des Abschnitts M, Gruppe 70.2 – Public-​ und Unternehmensberatung.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.