Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Kapitel 1. Organisation

§ 1 Zollfahndungsdienst Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
§ 2 Zentralstelle Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts-​ und Nachrichtenwesen.

Kapitel 2. Aufgaben

§ 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle (1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung
1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,
2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und
3.
durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:
1.
das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich
a)
des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-​, Kapital-​ und Dienstleistungsverkehrs sowie
b)
der Verbrauch-​ und Verkehrsteuern,
2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
3.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-​Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.