- a)
- vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
- b)
- vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt
- 2.
- sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
- a)
- zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
- b)
- zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.
§ 28 Kennzeichnung (1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
§ 29 Befragung und Auskunftspflicht Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.
§ 30 Bestandsdatenauskunft (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
- 1.
- Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder
- 2.
- eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes).
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
- 2.
- zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes