vember 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.
Unterabschnitt 2. Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
§ 39 Allgemeine Befugnisse Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
- 1.
- zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
- 2.
- zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
§ 40 Sicherstellung (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
- 1.
- eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt,
- 2.
- eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr im Übrigen abzuwehren, oder
- 3.
- eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
(2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares Verfügungsverbot.
§ 41 Verwahrung (1) Die sichergestellte Sache ist durch die zuständige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung unzweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist der Grund der Sicherstellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sichergestellte Sache zu bezeichnen ist. Ist der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wertminderungen vorzu‑