Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.
§ 51 Löschung Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
1.
für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,
2.
nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder
3.
nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.
Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.

Unterabschnitt 4. Strafverfolgung

§ 52 Befugnisse bei Ermittlungen Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Ermittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Unterabschnitt 5. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

§ 53 Sicherungs-​ und Schutzmaßnahmen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr
1.
für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Willensentschließung und -​betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie
2.
für wesentliche Vermögenswerte
abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes besonders geregelt sind.
(2) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als