Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen an die Behörden des Zollfahndungsdienstes personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungsdienstes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind.Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen diese die Verantwortung.
§ 54 Identitätsfeststellung (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Identität einer Person feststellen, wenn
- 1.
- sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält und
- 2.
- die Feststellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen
nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
§ 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, soweit
- 1.
- es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
- 2.
- die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
§ 56 Durchsuchung von Personen und Sachen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn
- 1.
- sich die Person in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte aufhält oder die Sache sich in unmittelbarer Nähe zu schützender Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schützender Vermögenswerte befindet und
- 2.
- die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person oder Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise