nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(4) Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 57 Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
§ 58 Platzverweisung Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
§ 59 Sicherstellung Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.
§ 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, soweit
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahrsam genommen werden darf,
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt werden darf, oder
- 3.
- dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schützende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.
(2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
(5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort