(4) Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die Leitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden.
(5) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genannten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgesetzes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessordnung.
(6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5 genannten Zwecke noch benötigt.
Unterabschnitt 6. Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz
§ 63 Behördlicher Eigenschutz Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
§ 64 Sicherheitsüberprüfung Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
Unterabschnitt 7. Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
- in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder