(2) Die Protokolldaten dürfen nur zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs, zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat das Recht zur Einsichtnahme in die Protokolldaten.
Abschnitt 5. Bekanntmachungen, Inkrafttreten
§ 14 Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:
- 1.
- der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
- 2.
- den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
- 3.
- den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
- 4.
- den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.