(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere (1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
- 1.
- zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
- 2.
- zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.
(2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.
§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,
- 1.
- Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,
- 2.
- Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und
- 3.
- Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.
(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
- 1.
- Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,
- 2.
- Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,
- 3.
- Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
- 4.
- Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).
(3) § 29 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3. Militärmusikdienst
§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
- 2.
- die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
- 3.
- sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.